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Satzung

Anglerverein „Petri Heil“ Neuenkirchen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)        Der Verein führt den Namen Anglerverein „Petri Heil“ Neuenkirchen e. V., er wird nachfolgend Verein  genannt.

 

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Neuenkirchen.

 

(3)        Die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht Ludwigslust unter Nummer: 148.

 

(4)        Er gehört dem Regionalverband Süd-West Mecklenburg e. V. sowie dem Landesanglerverband Mecklenburg-

            Vorpommern e. V. an.

 

(5)        Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

§ 2 Aufgaben

 

(1)        Der Anglerverein “Petri Heil“ Neuenkirchen ist eine einheitliche, unabhängige und demokratische Vereinigung    

            der Angler.

 

(2)        Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.

 

(3)        Die Arbeit ist vorwiegend darauf gerichtet:

            

              a)         Zum Natur- und Umweltschutz hauptsächlich durch die Pflege der Gewässer und die Erhaltung der  

                        Fauna und Flora beizutragen.

 

              b)         Die Möglichkeiten und Vorraussetzungen für alle Formen des Angelns, die der Gewässerordnung

                          entsprechen, zu erhalten und damit den Wünschen und Bedürfnissen vieler Bürger nach sinnvoller  

                          Freizeitgestaltung und Erholung zu entsprechen.

 

             Es wird weiterhin gearbeitet auf:

 

            a)         Die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen mit den

                        entsprechenden örtlichen Vertretungen, Behörden und Verbänden.

 

             b)         Die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen.

 

             c)         Die Ausbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel;

 

             d)         Die Förderung des Tunierangelns (Castingsport);

 

             e)         Die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen;

 

             f)          Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben des DAFV, über    

                          Gewässerverunreinigungen, Fischsterben sowie sonstigen Umweltschäden;

 

             g)         Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern durch Einhaltung der

                         Schonbestimmungen und Schutzmaßnahmen;

 

             h)         Die ideelle und materielle Förderung seiner Jugendgruppen;

 

(4)        Der Verein setzt sich für die Reinhaltung der Gewässer sowie für die Förderung und Erhaltung der

            Volksgesundheit ein durch

 

             -       Meldung von Wasser- und Uferverunreinigungen

 

             -       Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden

 

(5)        Durchführungen von Sportveranstaltungen, Meisterschaften und Teilnahme an Veranstaltungen und

            Meisterschaften im Tunierangeln (Castingsport).

 

(6)        Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Betätigung und Gesunderhaltung der Mitglieder.

 

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

             „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und

            der Landschaftspflege. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche     

            Zwecke. Mittel des Vereins dürfen in diesem Sinne nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(2)        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die 

            dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder

            Aufwandsentschädigung begünstigt werden.

 

(3)        Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in

            sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene

            Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch

            die Geschäftsordnung festgelegt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)        Der Verein hat

 

             - ordentliche Mitglieder


             - fördernde Mitglieder


             - Ehrenmitglieder. 

 

(2)        Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Kinder

              mit Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied werden.

             Die Mitgliedschaft erlischt durch

            

             a)         Schriftliche Austritterklärung

 

             b)         Ausschluss

 

             c)         Tod

 

(3)        Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach

            Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Ausweises wirksam.

 

(4)        Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als –freunde oder Förderer

            Beziehungen zum Angelsport pflegen.

 

(5)        Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelsports oder des Vereins verdient gemacht haben,

            können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(6)        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres

             unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich

             zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Vereinsbeiträge und eventuell

             beschlossener Umlagen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, verpflichtet. Mit

             dem Austritt erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte und Pflichten.

 

§ 5 Beiträge

 

(1)        Aufnahmegebühr, Beiträge und andere Gebühren werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

(2)        Der Beitrag ist Bringepflicht. Der Beitrag ist von jedem Mitglied bis 15.12. des laufenden Jahres für das

             nachfolgende Jahr in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu zahlen. Die Art und Weise der

             Beitragszahlung wird vom Vorstand festgelegt.

 

(3)        Die Abführung der Abgaben und Beiträge erfolgt nach den gültigen Festlegungen des DAFV.

 

(4)        Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischen diesen und dem Vorstand

            geregelt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)        Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen den Angelsport betreffenden Angelegenheiten.

            Kosten einer eventuellen Rechtsverfolgung werden jedoch vom Verein nicht getragen.
 

(2)        Bei der Ausübung des Angelsports ist der gültige Sportfischerpass, der Jahresfischereischein sowie der

             Fischereierlaubnisschein des Vereins mitzuführen.
 

(3)        Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, die vom Verein in üblicher Weise bekannt

            gegeben werden. Mitglieder, die an den Arbeitseinsätzen nicht teilnehmen, sind verpflichtet, für jeden

            versäumten Einsatz eine Ausgleichszahlung an den Verein zu zahlen.
 

           Die Häufigkeit und die Dauer der Arbeitseinsätze sowie die Höhe der Ausgleichszahlung bei Versäumung

           werden von der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung festgelegt.
 

           In besonderen Fällen kann ein Mitglied bei Verhinderung (z. B. ernsthafte Krankheit, dauernde berufliche

           Abwesenheit) auf schriftlichen Antrag hin vom Vorstand für einen einzelnen Arbeitseinsatz oder für alle  

           Einsätze  befreit werden. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung.

 

§ 7 Ahndung von Verstößen

 

(1)        Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, wenn:
 

             -           in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt

 

             -           das Mitglied den fälligen Beitrag in der jeweils festgelegten Höhe nicht fristgerecht gem. § 5 Abs. 2 der

                         Satzung gezahlt hat

 

             -           Verstöße gegen die Satzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse vorliegen

 

             -           gegen die Bestimmungen der Fischerei- und Gewässerordnung verstoßen wird

 

             -           gegen die Grundsätze der Kameradschaft verstoßen wird

 

             Über den Ausschluss kann der Vorstand in seiner Sitzung durch einfache Mehrheit entscheiden. Der

             Ausschluss ist gegenüber dem betroffenen Mitglied durch einen geschriebenen Brief zu erklären. Mit dem

             erfolgten Ausschluss verliert der Ausgeschlossene jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

 

(2)        Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist binnen Monatsfrist

             beim Vorstand schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses. Über die

             Berufung entscheidet die Jahreshauptversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss des

             Rechtsweges.


             Während eines Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte eines Mitgliedes. Das Mitglied muss zur

             Jahreshauptversammlung schriftlich geladen werden.

 

§ 8 Organe

            Die Organe des Vereins sind:
 

 

1.         Die Mitgliederversammlung

 

2.         Der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1)        Jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres wird die Jahreshauptversammlung abgehalten.

 

(2)        Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung erfolgen schriftlich; sie

             müssen drei Wochen vor Versammlungstermin zur Post gegeben sein.

 

(3)        Der Jahreshauptversammlung obliegt die Entgegennahme
 

            -           des Geschäftsberichtes

 

            -           des Kassenberichtes und der

 

            -           Berichte der Kassenprüfer.

            Auf der Jahreshauptversammlung erfolgt
 

            -           die Entlastung des Vorstandes

 

            -           die Durchführung der Wahlen

 

            -           die Festsetzung des Haushaltsplanes

 

            -           die Festlegung der Beiträge und Gebühren

 

            -           sowie die Beschlussfassung über die gestellten Anträge
 

(4)        Außer der Jahreshauptversammlung werden jährlich weitere zwei Mitgliederversammlungen durchgeführt.

 

(5)        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages beim

             Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel

             der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
 

(6)        Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
 

(7)        Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

            beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der

            Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind die

           Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Satzung maßgebend.
 

(8)        Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 

(9)        Über die von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer Niederschriften

             verfasst, die von dem ersten und zweiten Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet werden.
 

             Diese Niederschriften werden in den jeweils folgenden Mitgliederversammlungen bzw. der folgenden

             Jahreshauptversammlung verlesen und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

 

(1)        Der Vorstand besteht aus

 

              -           dem 1. Vorsitzenden,

 

              -           dem 2. Vorsitzenden,

 

              -           dem  Kassenwart,

 

              -           dem Schriftführer,

 

             -           dem Gewässerwart,

 

             -           dem Sportwart

 

             -           dem Jugendwart 

 

             -           dem Grundstückswart.
 

(2)        Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahresmitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl

            erfolgt mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag kann die Jahreshauptversammlung beschließen, dass eine geheime

            Wahl durchzuführen ist.
 

(3)        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der

            Wahlperiode eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Jahreshauptversammlung

            bedarf.
 

(4)        Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei

             von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Vertreter des 1. Vorsitzenden im

             Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende.
 

(5)        Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 

(6)        Zugleich mit dem Vorstand werden von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von    

            drei  Jahren gewählt.

 

§ 11 Vorstandssitzungen

 

(1)        Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss 

            der Vorsitzende einberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern

            verlangt wird.
 

(2)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse

            werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

            Vorsitzenden.
 

(3)        Vorstandsmitglieder, die eine Beschlussfassung betrifft, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht

            teilnehmen.
 

(4)        Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, dass die vom Vorstand getroffenen

            Beschlüsse enthalten müssen.
 

            Die Protokolle werden jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

§ 12 Kassenführung und -prüfung

 

(1)        Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus 

            den Belegen müssen Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Vom Kassenwart sind die

            Zahlungen     zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Der Kassenwart ist für den

            ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich.
 

(2)        Nach Ablauf des Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen Kassenzwischenbericht vor.
 

(3)        Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
 

(4)        Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer vor der Jahreshauptversammlung die    

            Kassenführung, ihre Bestände und Belege sowie die Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis der 

            Versammlung      bekannt zu geben.

 

(5)        Die Kasse ist jährlich abzuschließen.

 

§ 13 Jugendordnung

 

(1)        Die Leitung der Jugendgruppe gestaltet sich aus


-           einem Jugendwart

 

-           einem Vertreter

 

(2)        Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

(3)        Zweck der Jugendarbeit ist


             -           die Jugendlichen zum waidgerechten Angeln zu erziehen

                         und

 

             -           sie im Jugendpflegerischen zu betreuen.

            Die Jugendgruppe wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

(1)        Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der

            Erschienenen notwendig.

§ 15 Auflösung

 

(1)        Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen    
            Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

 

(2)        Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der auf der

             außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
 

(3)        Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins

             an die Stadt Zarrentin am Schaalsee, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

          Diese am 28.01.1996 errichtet Satzung ist in der Fassung vom 10.10.1999 gem. § 14 (1) der Satzung am

          28.01.1999 in der Jahreshauptversammlung beraten und beschlossen worden.

          Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 29.01. 2012 geändert.

 

 

 

         1. Vorsitzender                                                                                  2. Vorsitzender
         Uwe Jensen                                                                                 Manfred Mikoleit

 

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