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Liebe Vereinsmitglieder,
am 15. 09. 2024 findet unser diesjähriges
Abangeln am See statt,
zu dem wir herzlich einladen.
Der Vorstand
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Petri Heil,
der Vorstand
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Satzung
Anglerverein „Petri Heil“ Neuenkirchen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Anglerverein „Petri Heil“ Neuenkirchen e. V., er wird nachfolgend Verein genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuenkirchen.
(3) Die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht Ludwigslust unter Nummer: 148.
(4) Er gehört dem Regionalverband Süd-West Mecklenburg e. V. sowie dem Landesanglerverband Mecklenburg-
Vorpommern e. V. an.
(5) Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Anglerverein “Petri Heil“ Neuenkirchen ist eine einheitliche, unabhängige und demokratische Vereinigung
der Angler.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
(3) Die Arbeit ist vorwiegend darauf gerichtet:
a) Zum Natur- und Umweltschutz hauptsächlich durch die Pflege der Gewässer und die Erhaltung der
Fauna und Flora beizutragen.
b) Die Möglichkeiten und Vorraussetzungen für alle Formen des Angelns, die der Gewässerordnung
entsprechen, zu erhalten und damit den Wünschen und Bedürfnissen vieler Bürger nach sinnvoller
Freizeitgestaltung und Erholung zu entsprechen.
Es wird weiterhin gearbeitet auf:
a) Die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen mit den
entsprechenden örtlichen Vertretungen, Behörden und Verbänden.
b) Die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen.
c) Die Ausbreitung des waidgerechten Fischens mit der Angel;
d) Die Förderung des Tunierangelns (Castingsport);
e) Die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen;
f) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben des DAFV, über
Gewässerverunreinigungen, Fischsterben sowie sonstigen Umweltschäden;
g) Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern durch Einhaltung der
Schonbestimmungen und Schutzmaßnahmen;
h) Die ideelle und materielle Förderung seiner Jugendgruppen;
(4) Der Verein setzt sich für die Reinhaltung der Gewässer sowie für die Förderung und Erhaltung der
Volksgesundheit ein durch
- Meldung von Wasser- und Uferverunreinigungen
- Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden
(5) Durchführungen von Sportveranstaltungen, Meisterschaften und Teilnahme an Veranstaltungen und
Meisterschaften im Tunierangeln (Castingsport).
(6) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Betätigung und Gesunderhaltung der Mitglieder.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und
der Landschaftspflege. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen in diesem Sinne nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder
Aufwandsentschädigung begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in
sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene
Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch
die Geschäftsordnung festgelegt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Kinder
mit Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Schriftliche Austritterklärung
b) Ausschluss
c) Tod
(3) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach
Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Ausweises wirksam.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als –freunde oder Förderer
Beziehungen zum Angelsport pflegen.
(5) Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelsports oder des Vereins verdient gemacht haben,
können durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich
zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Vereinsbeiträge und eventuell
beschlossener Umlagen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, verpflichtet. Mit
dem Austritt erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte und Pflichten.
§ 5 Beiträge
(1) Aufnahmegebühr, Beiträge und andere Gebühren werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
(2) Der Beitrag ist Bringepflicht. Der Beitrag ist von jedem Mitglied bis 15.12. des laufenden Jahres für das
nachfolgende Jahr in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu zahlen. Die Art und Weise der
Beitragszahlung wird vom Vorstand festgelegt.
(3) Die Abführung der Abgaben und Beiträge erfolgt nach den gültigen Festlegungen des DAFV.
(4) Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträge wird zwischen diesen und dem Vorstand
geregelt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen den Angelsport betreffenden Angelegenheiten.
Kosten einer eventuellen Rechtsverfolgung werden jedoch vom Verein nicht getragen.
(2) Bei der Ausübung des Angelsports ist der gültige Sportfischerpass, der Jahresfischereischein sowie der
Fischereierlaubnisschein des Vereins mitzuführen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, die vom Verein in üblicher Weise bekannt
gegeben werden. Mitglieder, die an den Arbeitseinsätzen nicht teilnehmen, sind verpflichtet, für jeden
versäumten Einsatz eine Ausgleichszahlung an den Verein zu zahlen.
Die Häufigkeit und die Dauer der Arbeitseinsätze sowie die Höhe der Ausgleichszahlung bei Versäumung
werden von der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung festgelegt.
In besonderen Fällen kann ein Mitglied bei Verhinderung (z. B. ernsthafte Krankheit, dauernde berufliche
Abwesenheit) auf schriftlichen Antrag hin vom Vorstand für einen einzelnen Arbeitseinsatz oder für alle
Einsätze befreit werden. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung.
§ 7 Ahndung von Verstößen
(1) Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, wenn:
- in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt
- das Mitglied den fälligen Beitrag in der jeweils festgelegten Höhe nicht fristgerecht gem. § 5 Abs. 2 der
Satzung gezahlt hat
- Verstöße gegen die Satzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse vorliegen
- gegen die Bestimmungen der Fischerei- und Gewässerordnung verstoßen wird
- gegen die Grundsätze der Kameradschaft verstoßen wird
Über den Ausschluss kann der Vorstand in seiner Sitzung durch einfache Mehrheit entscheiden. Der
Ausschluss ist gegenüber dem betroffenen Mitglied durch einen geschriebenen Brief zu erklären. Mit dem
erfolgten Ausschluss verliert der Ausgeschlossene jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
(2) Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist binnen Monatsfrist
beim Vorstand schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses. Über die
Berufung entscheidet die Jahreshauptversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss des
Rechtsweges.
Während eines Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte eines Mitgliedes. Das Mitglied muss zur
Jahreshauptversammlung schriftlich geladen werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres wird die Jahreshauptversammlung abgehalten.
(2) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung erfolgen schriftlich; sie
müssen drei Wochen vor Versammlungstermin zur Post gegeben sein.
(3) Der Jahreshauptversammlung obliegt die Entgegennahme
- des Geschäftsberichtes
- des Kassenberichtes und der
- Berichte der Kassenprüfer.
Auf der Jahreshauptversammlung erfolgt
- die Entlastung des Vorstandes
- die Durchführung der Wahlen
- die Festsetzung des Haushaltsplanes
- die Festlegung der Beiträge und Gebühren
- sowie die Beschlussfassung über die gestellten Anträge
(4) Außer der Jahreshauptversammlung werden jährlich weitere zwei Mitgliederversammlungen durchgeführt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages beim
Vorsitzenden einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(6) Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(7) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind die
Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Satzung maßgebend.
(8) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(9) Über die von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer Niederschriften
verfasst, die von dem ersten und zweiten Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet werden.
Diese Niederschriften werden in den jeweils folgenden Mitgliederversammlungen bzw. der folgenden
Jahreshauptversammlung verlesen und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- dem Gewässerwart,
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Grundstückswart.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahresmitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl
erfolgt mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag kann die Jahreshauptversammlung beschließen, dass eine geheime
Wahl durchzuführen ist.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der
Wahlperiode eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Jahreshauptversammlung
bedarf.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei
von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Vertreter des 1. Vorsitzenden im
Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Zugleich mit dem Vorstand werden von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von
drei Jahren gewählt.
§ 11 Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss
der Vorsitzende einberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern
verlangt wird.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(3) Vorstandsmitglieder, die eine Beschlussfassung betrifft, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht
teilnehmen.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, dass die vom Vorstand getroffenen
Beschlüsse enthalten müssen.
Die Protokolle werden jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 12 Kassenführung und -prüfung
(1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus
den Belegen müssen Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Vom Kassenwart sind die
Zahlungen zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Der Kassenwart ist für den
ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich.
(2) Nach Ablauf des Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen Kassenzwischenbericht vor.
(3) Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
(4) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer vor der Jahreshauptversammlung die
Kassenführung, ihre Bestände und Belege sowie die Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis der
Versammlung bekannt zu geben.
(5) Die Kasse ist jährlich abzuschließen.
§ 13 Jugendordnung
(1) Die Leitung der Jugendgruppe gestaltet sich aus
- einem Jugendwart
- einem Vertreter
(2) Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
(3) Zweck der Jugendarbeit ist
- die Jugendlichen zum waidgerechten Angeln zu erziehen
und
- sie im Jugendpflegerischen zu betreuen.
Die Jugendgruppe wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Erschienenen notwendig.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der auf der
außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen des Vereins
an die Stadt Zarrentin am Schaalsee, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese am 28.01.1996 errichtet Satzung ist in der Fassung vom 10.10.1999 gem. § 14 (1) der Satzung am
28.01.1999 in der Jahreshauptversammlung beraten und beschlossen worden.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 29.01. 2012 geändert.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Uwe Jensen Manfred Mikoleit