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Anglerverein >> Petri Heil <<

Neuenkirchen e. V.

 

 

 

 

Fischerei- und Gewässerordnung

 

 

 

 

1.

Zur Ausübung der Fischweid sind erforderlich:

                  

 a) amtlicher gültiger Fischereischein

                           

 b) Mitgliederausweis (VDSF-Ausweis) und Fischereierlaubnisschein

 

 

2.

Kontrollberechtigt sind:

 

 

- Polizei

- Staatliche Fischereiaufseher

-Fischereiaufseher unseres Vereins

-Alle Vorstandsmitglieder unseres Vereins

-Alle Mitglieder unseres Vereins

- Fischereiaufseher der Sportanglervereinigung Hamburg e.V.

 

Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten, sie haben auch die Berechtigung, den Fang zu  kontrollieren.

 

 

3.

Angelberechtigung

 

Die Mitglieder und ihre Gäste sind berechtigt, Anlagen, Einrichtungen und Boote des Vereins auf eigene Gefahr zu benutzen. Eine Haftung jeglicher Art ist seitens des Vereins, des Vorstandes und seiner Mitglieder ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Benutzung eigener Boote durch die Mitglieder.

 

 

4.

Jugendliche:

 

Jugendliche ab Vollendung des 10. Lebensjahres können Mitglied unseres Vereins werden. Kinder und Enkel unserer Mitglieder im Alter von 8 bis 12 Jahren dürfen unter ständiger Aufsicht des Mitgliedes mit der 2. Rute des Berechtigten angeln.

 

Landesrechtliche Vorschriften sind hierbei zu beachten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verantwortung und Haftung in jedem Fall beim Mitglied liegt.

 

 

5.

                                                                                 Erlaubte Angelmethode

 

a) insgesamt drei Handangeln (davon max. 2 Raubfischangeln, 1 –Friedfischangel; sie dürfen nur mit einem

    Haken versehen sein. Mehrhakige Angeln, so genannte Paternoster, sind verboten.)

 

b) Spinnangeln, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung von ausgelegten Angeln anderer Mitgliederverbunden ist.

         

c) Köderfischsenken, sofern sie durch das Landesfischereigesetz Mecklenburg-Vorpommern zugelassen sind

    und nur, wenn kein anderer Kamerad dadurch gestört oder belästigt wird. Hiermit in unserem Gewässer

    gefangene kleine Hechte, Zander, Karpfen oder Schleie dürfen niemals als Köderfische benutzt oder

    mitgenommen werden. Mit der Senke gefangene mäßige Fische – außer Köderfischen – sind sofort in das

    Wasser zurückzusetzen.

 

Verbotene Angelmethoden:

 

Alle in Ziffer 5 nicht erwähnten Angelmethoden sind verboten, insbesondere:

 

Alle Selbstfangenden Angelvorrichtungen, die Benutzung von Reusen, Bungen, Netzen, Aalschnüren und Aaltreibern etc.

 

 

6.

Allgemeine Vorschriften:

 

Karpfen dürfen nur mit Einzelhaken geangelt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Angeln im Vereinsgewässer Lösezange oder Hakenlöser und Rachensperre vorzuhalten und zur größtmöglichen Schonung der gefangenen Fische zu verwenden. Desgleichen müssen ein Zentimetermaß und eine Waage zur einwandfreien Feststellung der Fischmaße und des Gewichtes mitgeführt werden.

 

Gefangene mäßige Fische müssen sofort betäubt und mit dem Messer weidgerecht getötet werden.

 

Sämtliche gefangenen Fische sind einer sinnvollen Verwendung zuzuführen. Untermaßige Fische müssen in jedem Fall, auch wenn sie verangelt sind, sofort in das Gewässer zurückgesetzt werden.

 

 

7.

Vorschriften für das Verhalten am Fischwasser:

 

Wiesen, Wege und Felder dürfen nur von Anglern und nur unmittelbar am Uferrand begangen werden.

 

Die Gelege an den Ufern des Sees sind zu umgehen und zu schonen; Reet, Binsen und Uferpflanzen dürfen nicht beschädigt werden.

 

Die Bedienung von Stauvorrichtungen ist verboten.

 

Wer schuldhaft Angelgerät, insbesondere Schnüre und Haken auf der Erde hinterlässt oder in das Wasser wirft, ist für etwaige Folgeschäden an Mensch und Tier strafrechtlich verantwortlich und zivilrechtlich schadensersatzpflichtig, nicht der Verein.

 

Zum Durchgang geöffnete Tore und Gatter müssen sofort wieder geschlossen werden, damit kein Vieh entlaufen kann.

 

Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehen Stellen erlaubt. Sie müssen so abgestellt werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Das Abstellen auf Wiesen, Weiden oder Feldern ist grundsätzlich verboten.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, entstandenen Abfall einzusammeln und mitzunehmen. Fischeingeweide sollen nicht ins Wasser gegeben oder an Land zurückgelassen werden, sonder anders entsorgt werden, zum Beispiel durch Vergraben.

 

    8.

Schnupperangler:

 

Schnupperangler dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie im Besitz eines Fischereischeins sind und zusätzlich vorher beim Vorstand eine Fischereierlaubnis erworben haben.

Die Schnupperangler dürfen nur in Begleitung des jeweiligen Mitgliedes angeln. Die Beschränkungen und Anzahl der Ruten ergeben sich aus dem Fischereierlaubnisschein. Das Mitglied ist gegenüber dem Verein für den Schnupperangler in vollem Umfang verantwortlich.

 

 

9.

Vereinseigene Boote:

 

Vereinseigene Boote sind nur für Angler bestimmt. Jedes Mitglied, das ein solches Boot nutzt, hat sich zuvor in ein Kontrollbuch einzutragen und nach Beendigung der Nutzung des Bootes eventuelle Beschädigungen dort zu vermerken.

 

Jedes Mitglied, das allein ein Boot des Vereins benutzt, ist verpflichtet, später kommende Mitglieder aufzunehmen, wenn diese keine Boote mehr vorfinden.

 

Die Boote und das Zubehör (Riemen, Dollen, Ankersteine usw.) sind schonend zu behandeln.

 

Für Beschädigung und Verluste haftet der Benutzer. Boote und Zubehör sind nach dem Angeln zu säubern und sorgfältig zu sichern.

 

Private Boote:

 

Eigene Boote der Mitglieder dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vorstandes zu Wasser gelassen werden. Sie sind vorher mit dem vom Vorstand vorgegebenen Nummernschild an beiden Seiten des Bugs zu versehen. Zusätzlich ist die gültige Jahresplakette anzubringen.

 

Das Boot darf nur an den vom Vorstand zugewiesenen Liegeplatz gelegt werden. Die Winterlagerung wird durch den Vorstand bestimmt.

Die Erlaubnis zur Nutzung eines eigenen Bootes ist ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand jederzeit widerruflich und erlischt mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein, sie ist nicht übertragbar.

 

 

10.

Fischwilderei und Fischfrevel:

 

Sind sofort unter Angabe von Namen, Zeugen oder sonstigen Daten, wie polizeilichem Kennzeichen oder ähnliches dem Vorstand zu melden, damit unverzüglich Anzeige erstattet oder anderweitige Verfolgung eingeleitet werden kann.

 

 

11.

Fischsterben und Gewässerverunreinigung:

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei Beobachtung von Schäden am Gewässer (Fischsterben, Wasserabsenkung, Gewässerverunreinigung etc.) wie folgt vorzugehen:

           

a) sofortige Unterrichtung des Gewässerwartes, in dessen Abwesenheit eines anderen Vorstandsmitgliedes.

 

b) Gegebenenfalls Unterrichtung der Behörden.

                          

c) Entnahme von Wasserproben. Drei gut gereinigte und ausgespülte Flaschen von mindestens einem

    halben Liter Inhalt (notfalls Thermosflaschen, niemals Medizinflaschen) verwenden. Proben entnehmen:

   -an der Stelle des Fischsterbens oder wo das Abwasser eingeleitet wird.

   -Mindestens 150 m unterhalb dieser stelle und

   -Mindestens 50 m oberhalb dieser Stelle

                            

Es empfiehlt sich, die Proben in Gegenwart eines Zeugen, möglichst eines                      

Amtsträgers, zu ziehen und sorgfältig zu beschriften (Ort, Datum, Uhrzeit,                     

Zeuge, eigener Name). Sie sind unverzüglich dem Vorstand beziehungsweise              

der zuständigen Behörde mit einem kurzen Bericht über den beobachteten                    

Schaden zu übergeben.

 

                       

12.

Fangstatistik:

 

Die Fangstatistik ist eine wichtige Unterlage für Besatzmaßnahmen an unserem Gewässer. Gleichzeitig enthält sie den Erlaubnisschein zur Ausübung der Fischerei an dem Vereinsgewässer und muss vom Mitglied unterschrieben werden. Jedes Mitglied ist deshalb verpflichtet, während der Ausübung der Fischerei diese Fangstatistik mitzuführen und die erforderlichen Angaben laufend zu ergänzen. Vor Beginn jeden Angelns ist das Datum des jeweiligen Tages in den Fischereierlaubnischein einzutragen. Die Fangstatistik ist spätestens bis zum 31.12. des abgelaufenen Jahres vollständig ausgefüllt dem Vorstand einzureichen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn keine Fänge zu verzeichnen sind.

 

Mitglieder, die ihre Fangstatistik für das abgelaufene Jahr nicht abgeben, erhalten keine Fischereierlaubnis für das folgende Jahr.

 

 

13.

Mindestmaße und Schonzeiten:

 

Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbeschränkungen werden vom Vorstand festgelegt und sind im Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Jahr enthalten. Diese Vorschriften sind zu beachten. Ergänzend gelten die Vorschriften des Fischereigesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der Binnenfischereiverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

 

 

   14.

 

Diese Fischerei- und Gwässerordnung ist von allen Mitgliedern zu beachten. Bei Verstößen gegen die Fischerei- und Gewässerordnung schützt Unkenntnis nicht vor negativen Folgen.

 

 

 

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